Stellv. Fraktionsvorsitzende

Zuständig für Weltbeste Bildung für jeden

Tel: 030 227 78470
Gyde Jensen
Pressemitteilung

JENSEN-Gastbeitrag: Worum es beim Paragrafen 219a wirklich geht

Das FDP-Fraktionsvorstandsmitglied Gyde Jensen schrieb für „FAZ Einspruch“ den folgenden Gastbeitrag:

In der Debatte um § 219a StGB wurde bereits alles Fachliche und Unfachliche geschrieben, weshalb ich mir an dieser Stelle einige Gedanken zum Meta-Thema mache: über das Prinzip hinter § 219a und über die Auseinandersetzung mit seinen Befürwortern. Dass ich mit 29 Jahren die jüngste Abgeordnete des Deutschen Bundestages bin und als Vorsitzende des Ausschusses für Menschenrechte und humanitäre Hilfe auch die jüngste Vorsitzende eines Ausschusses in der Geschichte des Hauses, tut für mich persönlich nichts zur Sache. Dennoch verleiht mir das Thema Schwangerschaft eine für eine jüngere Frau im politischen Berlin ungewohnt laute Stimme. Und so verstehe ich mich durchaus auch als ein Sprachrohr für Betroffene, für all diejenigen, die seit dem Kompromiss um §§ 218 ff. im Jahr 1976 (damals lag der Anteil der Frauen im Hohen Haus bei 5,8 Prozent) nicht mitwirken konnten – entweder weil sie weiblich waren, jung oder beides.

Der öffentlichen Debatte fehlen erkennbar Zwischentöne, sie oszilliert zwischen den Polen der selbsternannten Lebensschützerinnen und Lebensschützer, „Mein Bauch gehört mir“-Befürworterinnen und -Befürworter, besorgten Männern und, auch wenn das Wort in diesem Kontext pikieren mag, blanker Hysterie. Das ist wenig verwunderlich, sind doch die §§ 218 ff. für den Laien absolut unübersichtlich, in meinen Augen jenseits der Grenze zur Unleserlichkeit. Die undurchschaubare Regelungssystematik hat in der Debatte ein ungefähres Gestocher im Argumentationsnebel zur Folge.

Aber wie meistens, wenn das Debattenpendel ausschlägt, und das tut es bei jedem als frauenpolitisch gelabelten Thema in hoher Frequenz, ist es hilfreich, einen Schritt zurückzutreten und einen Moment innezuhalten. Dieser Moment ist essentiell, um ohne das Gelärme der um Aufmerksamkeit, Reichweiten und Klicks buhlenden tatsächlichen und eingebildeten Meinungsmacher einen ruhigen Blick auf die Materie richten zu können.

Und wie so oft, wenn eine politische Debatte so lange geführt wird, bis auch noch der krudeste Vergleich gezogen, die drastischste Aussage getätigt und die pointierteste Feststellung lanciert wurde, stellt sich erst in der Distanz eine wohltuende Stille ein wie auch die folgende Erkenntnis: Juristisch ist die ganze Sache recht einfach, der Hase muss an anderer Stelle im Pfeffer liegen – es scheint um ein Prinzip zu gehen.

Prinzipien leiten politische Entscheidungen, und auch die Debatte um Schwangerschaftsabbrüche ist eine solche, die stark von tatsächlichen oder vermeintlichen Prinzipien geleitet ist. Nehmen wir Folgendes an:

Eine Norm, die keinen Anwendungsbereich hat, ist eine Norm, die entweder abzuschaffen ist oder um eines Prinzips willen aufrechterhalten wird.

Dass Verurteilungen aufgrund des § 219a kaum bis gar nicht vorkommen, ist bekannt, nicht erst seit der letzten kleinen Anfrage der FDP-Fraktion zu den wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erwägungen der Bundesregierung hinter § 219a. Auf den kleinen Anwendungsbereich wird vielerorts ein Argument zur Abschaffung der Norm gestützt – zu Unrecht, wird man sagen müssen. Denn allein aus einem kleinen Anwendungsbereich kann man rechtspolitisch kaum Schlüsse ziehen. Wir halten es ganz ähnlich bei anderen Normen aus diesem Abschnitt „Straftaten gegen das Leben“, so zum Beispiel bei § 211. Es wird traditionell wenig gemordet in Deutschland, und doch verbieten wir es. Unabhängig davon, wie man zur Kriminalisierung von Mord steht, ist man sich wohl darüber einig, dass das Morden auch dann nicht legalisiert werden sollte, wenn wir uns einmal unverhofft in einer glücklichen Gesellschaft wiederfänden, in der es gar keine Morde mehr gibt. Wir kriminalisieren Mord aus Prinzip, wenn man so will, und daran ist nichts Anstößiges zu finden.

Nun gibt es in Deutschland noch weniger Werbung für Schwangerschaftsabbrüche, als es Morde gibt – die kriminalpolitische Notwendigkeit für eine Strafbarkeit ist denkbar gering. Die Bundesregierung hält trotzdem an § 219a StGB fest, dem eingangs aufgestellten Satz folgend, wohl ebenfalls aus Prinzip. Erkennt man dies an, richtet man sein Augenmerk auf das Wesentliche, nämlich auf dieses meist implizit in Bezug genommene Prinzip, das § 219a notwendig erscheinen lassen soll.

Die Suche nach dem Prinzip hinter § 219a kommt ohne eine Darstellung seines Kontexts nicht aus. Die §§ 218 ff. dienen dem Schutz des ungeborenen Lebens, wobei der Gesetzgeber einen, gelinde gesagt, abenteuerlichen Weg gewählt hat. § 218 stellt einen Schwangerschaftsabbruch unter Strafe, § 218a lässt die Tatbestandsmäßigkeit eines Schwangerschaftsabbruchs wieder entfallen. Mit etwas weniger fachlicher Distanz beschleicht den Betrachter das klamme Gefühl einer geradezu pietätlosen Fiktion, die rechtlich negiert, was tatsächlich ist.

Zu alldem gesellt sich § 219a, der seinerseits das öffentliche Anbieten eines Schwangerschaftsabbruchs für diejenigen unter Strafe stellt, die ein wirtschaftliches Interesse am Schwangerschaftsabbruch haben. Leider ist es rechtlich nicht möglich, über etwas zu informieren, das man gegen Entgelt durchzuführen bereit ist, ohne es im Sinne des § 219a anzubieten, was zu Folgendem führt: Die tatsächlich behandelnden Ärztinnen und Ärzte dürfen nicht informieren, alle anderen schon.

Man muss in die ökonomische Analyse des Rechts nicht weit eintauchen, um die informationsbeschneidende Wirkung zu erkennen: Die einen dürfen nicht informieren, und zwar wegen eines Anreizes. Alle anderen werden nicht informieren, und zwar mangels eines Anreizes. So behindert die Norm bei allem intendierten Schutz mindestens auch den Zugang zu Information.

Für den letzten Schritt auf dem Weg zum dem Prinzip hinter §219a gehe ich von zwei Thesen aus, wobei die Reaktion der Befürworter auf die zweite These das gesuchte Prinzip offenbart:

These 1: Ärztinnen und Ärzte werden öffentlich über Schwangerschaftsabbrüche ähnlich leidenschaftlich, sachlich, leidenschaftslos oder unsachlich informieren, wie sie es auch bei anderen ärztlichen Eingriffen tun. Berichte über bestehende Missstände diesbezüglich haben jedenfalls mich bis dato nicht erreicht.

These 2: Eine öffentliche Information über das Wie eines Schwangerschaftsabbruchs bewegt niemanden dazu, eine bestimmte Entscheidung über das Ob eines Schwangerschaftsabbruchs zu treffen.

Beim Lesen der zweiten These regt sich bei den Befürwortern des § 219a in seiner derzeitigen Form spontan Widerspruch, der menschlich ist, denn wir zweifeln absolute Aussagen bereits ihrer Absolutheit wegen an, weshalb ich in vorauseilender Bereitschaft zur Deeskalation ergänzen möchte: In der Regel wird die Information niemanden in die ein oder andere Richtung überzeugen.Und an dieser Stelle, bei diesem sprachlichen Entgegenkommen, offenbaren die Befürworter ihren Blick auf die Betroffenen, wenn sie fragen: „Ja, aber was, wenn doch?“

Stellen wir uns dazu eine Welt vor, in der § 219a (noch) nicht existiert, und nehmen wir diejenigen in den Blick, für die eine Information über das Wie des Schwangerschaftsabbruchs ursächlich ist für eine Entscheidung über das Ob. Zweierlei Möglichkeiten gibt es: Die betroffene Person entscheidet sich vor Information 1) für einen Schwangerschaftsabbruch oder 2) gegen einen Schwangerschaftsabbruch oder überhaupt nicht. Aus offensichtlichen Gründen führen die letzten beiden Fälle zu demselben freudigen Ergebnis, weshalb sie gleichermaßen als Entscheidung gegen einen Schwangerschaftsabbruch behandelt seien. Nach erfolgter Information sind nun erneut beide Entscheidungen 1) und 2) denkbar. Für die Argumentation um §219a außer Acht lassen kann man diejenigen Ausgänge, in denen die betroffene Person sich nach Information nicht umentscheidet, da dann die Information nicht kausal ist für die Entscheidung und § 219a in diesen Fällen stets ins Leere liefe.

Anders liegt es, wenn sich die Person zunächst für einen Abbruch entscheidet, nach Information aber dagegen, die Information also kausal ist für eine Entscheidung zugunsten des ungeborenen Lebens. Hier würde § 219a den Schutz des ungeborenen Lebens beeinträchtigen, indem es die Information verbietet. Dieses Ergebnis würden selbst die Befürworter der geltenden Rechtslage nicht wollen.

Bleibt also ein denkbarer Ausgang, nämlich der Fall, in dem die Person sich zunächst gegen einen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, nach Information aber dafür. In diesem Fall würde §219a seinen Dienst tun, denn ohne Information bliebe es bei der Entscheidung für das ungeborene Leben. Es ist das Weniger an Information, das die Entscheidung für einen Schwangerschaftsabbruch verhindert.

Und hier finden wir das Prinzip: Eine mündige Entscheidung ist dann nicht erwünscht, wenn sie gegen das ungeborene Leben ausfällt.

Dass § 218a gerade das erlaubt, eine mündige Entscheidung zu Lasten des ungeborenen Lebens, wird geflissentlich ignoriert. Man will den Befürwortern zurufen: Mach dich gerade, sei konsequent und fordere dann doch auch die Abschaffung von §218a, oder aber tu das Richtige und tritt für eine Streichung des §219a ein!

Der Pseudo-Kompromiss, den die konservative große Koalition in dieser Woche verabschieden wird, ist eine intellektuelle und menschliche Zumutung. Das Ultima-Ratio Prinzip wird missachtet, ob Karlsruhe diesen neuen § 219a Abs. 4 decken wird, bleibt abzuwarten. Wir Freie Demokraten haben im letzten Jahr einen juristisch und verfassungsrechtlich sauberen Kompromiss angeboten, der das Gesicht der SPD als auch das der CDU/CSU gewahrt, Rechtssicherheit für Ärzte geschaffen und die angemessene Information von Betroffenen ermöglicht hätte – eine Art eierlegende Wollmilchsau aus der Opposition, die freilich nur diejenigen annähmen, denen es um die Sache ginge und nicht um ein absurdes Prinzip.

Eine uninformierte Entscheidung gegen einen Schwangerschaftsabbruch scheint genehmer als eine informierte Entscheidung dafür. Mein Menschenbild ist ein anderes, mein Frauenbild auch. Ich bin mir sicher, dass ich auf der richtigen Seite der Geschichte stehe, wenn ich weiterhin fordere: §219a StGB gehört abgeschafft.

Immer informiert - unser Presseverteiler

Jetzt anmelden

Mit unserem Newsletter bleiben Sie informiert